Kreis Holzminden (mm). Die niedersächsische Landesregierung hat als erstes Bundesland einen eigenen Fünf-Stufen-Plan in einen neuen Alltag mit Corona vorgelegt. Dieser Plan beinhaltet u.a., dass mit dem heutigen Tag (6. Mai) die „Outdoor-Sportanlagen für alle Sportarten mit dauerhafter Sicherstellung Abstandsregelung (2m) geöffnet“ werden.
Hierzu wurde seitens des NFV ein erstes grobes Konzept für den Wiedereinstieg des Trainingsbetriebs im Amateurfußball sowie ein Hygienekonzept erstellt und den Vereinen durch den NFV-Präsidenten Günter Distelrath zur Verfügung gestellt. "Die ersten Empfehlungen sind in jedem Fall zu berücksichtigen", verweist Distelrath auf die Verbindlichkeit des NFV-Entwurfs und des NFV-Hygienekonzeptes.
Weitere Details werden sich bei der für heute anberaumten Corona-Konferenz der Ministerpräsidenten mit Bundeskanzlerin Angela Merkel ergeben. Der DFB wird nach der Konferenz ein Arbeitspapier zum „Wiedereinstieg in den Vereinsfußball“ erstellen und im Laufe der Woche herausgeben.
NFV-Entwurf zur Wiederaufnahme von Sport: Stufenweiser Wiedereinstieg ins Fußballtraining
Folgende Kriterien sind von den Vereinen und Übungsleitern für eine verantwortungsvolle Ausübung eines Fußballtrainings zu beachten und im Rahmen der gesetzten Vorgaben sicherzustellen!
1. Die Vorgaben des Landes Niederachsen sind zu beachten.
2. Hygiene-/Distanzregeln (2m) einhalten und Körperkontakte vermeiden.
3. Fahrgemeinschaften sind vorübergehend nicht möglich.
4. Vereinsheime bleiben bis auf Weiteres geschlossen.
5. Umkleidekabinen, Duschen und Gemeinschaftsräume werden nicht benutzt.
6. Training nur in kleinen und kontaktfreien Gruppen (bis max. 5 Personen).
7. Keine Wettkampfsimulationen und –spiele, kein Spielbetrieb.
8. Keine Gefährdung von Risikogruppen.
9. Keine Zuschauer beim Training.
10. Kein Risiko - Gesundheit geht vor.
NFV-Hygeniekonzept
1. Eine Teilnahme am bereitgestellten Fußballangebot ist bei einschlägigen Krankheitssymptomen, wie Fieber und Husten, ausgeschlossen. Das betreffende Mitglied muss von der Sportanlage fernbleiben.
2. Durch jeden Verein sollte die Benennung eines Corona-Beauftragten zur Sicherstellung der Vorschriften erfolgen. Ein*e Corona-Beauftragte*r eines Vereins ist im Wesentlichen zuständig für die Einhaltung aller behördlichen Auflagen und deren Umsetzung für den Verein und Ansprechpartner*in für alle die Thematik Corona betreffenden Fragestellungen. Die Person braucht keine Vorkenntnisse. Diese Funktion kann von einem oder mehreren Vorstandsmitglied/ern, bzw. von anderen Mitgliedern des Vereins (vom Vorstand eingesetzt) oder dem/der Vereinstrainer*in/Vereinsmanager*in wahrgenommen werden. Diese Person/en soll/en darauf achten und überprüfen, dass z.B.
I. am Eingang der Sportanlage die allgemeinen Hinweise (z.B. Abstandsregel, Verhaltensregeln (kein Händeschütteln, direktes Verlassen des Geländes, Hinweis auf Hygieneregeln) deutlich sichtbar aufgehängt sind
II. auf allen Toiletten die Waschregeln aushängen
III. die Beschaffung der notwendigen Desinfektionsmittel und Papierhandtücher für die WC-Anlagen sichergestellt wird
IV. eine generelle Ansprechmöglichkeit durchgehend gewährleistet ist
V. Ein*e Corona-Beauftragte*r muss nicht ständig auf der Anlage sein. Diese*r Beauftragte*n sollte/n, sofern notwendig, die Mitglieder aber auf die Einhaltung der Regeln hinweisen.
3. Zur Nachverfolgung einer möglichen Infektionskette ist zu dokumentieren, welche Person(en) wann und wie lange auf der Sportanlage war. Eine entsprechende Liste sollte am Eingang zur Sportanlage deutlich sichtbar ausgelegt werden.
4. Der Mindestabstand von 2,0 Metern muss immer zu allen anderen Personen auf der Sportanlage eingehalten werden. Dies gilt auch für den dazugehörigen Parkplatz und den direkten Weg zur Sportanlage.
5. Das Betreten und Verlassen des Fußballplatzes muss auf direktem Weg erfolgen. Nachfolgende Spieler dürfen den Platz erst betreten, wenn er vollständig geräumt wurde.
6. Die Nutzung der Duschen und Umkleidekabinen ist vorerst untersagt. Die Nutzung von Sanitäranlagen richtet sich nach der jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmung. Desinfektionsmittel müssen zur Verfügung gestellt werden. Es sind ausschließlich Einweg-Papierhandtücher zu verwenden. Die Beschaffung der Desinfektionsmittel für den Verein könnte sich ggfs. aufgrund von z.T. bestehenden Lieferengpässen punktuell schwierig gestalten. Es wird um Verständnis gebeten, dass der NFV nicht die Möglichkeit besitzt, eine zentrale Beschaffung und die anschließende Verteilung für landesweit über 2.600 Vereine zu organisieren.
7. Die Toiletten stehen zur Verfügung, aber müssen regelmäßig gereinigt werden. Auch bei größeren Räumen darf sich immer nur eine Person in diesen aufhalten.
8. Auf dem Vereinsgelände ist der Verzehr von Speisen und Getränken verboten (ausgenommen sind selbst mitgebrachte Getränke während des Trainings).
9. Die Nutzung der Clubgaststätten richtet sich nach den jeweils gültigen gesetzlichen Verordnungen für die Gastronomie.
10. Dem Verein zugehörige Spielplätze bleiben geschlossen.
11. Während jeglicher Platzpflege müssen selbst mitgebrachte Einweghandschuhe getragen werden.
12. Alle Mülleimer auf der Anlage müssen regelmäßig geleert werden.