Barsinghausen (red). Zweieinhalb Wochen nach der Entscheidung des NFV-Verbandsvorstandes, die Saison abzubrechen und zu annullieren, liegt nun auch der Redaktion der offizielle, schriftliche Beschluss vor. Für die Vereine sollte insbesondere der Punkt 4 interessant sein, denn in den Altersklassen G- bis D-Jugend können die Kreisjugendausschüsse, sobald es die behördlichen Verfügungslage hergibt, möglicherweise noch vor den Ferien den Spielbetrieb wiederaufnehmen.
Beschluss des Verbandsvorstandes des NFV vom 31.03.2021 zum Umgang mit dem Spieljahr 20/21
1. Das Spieljahr 2020/2021 wird im Verbandsgebiet des NFV in sämtlichen Altersklassen, Leistungsklassen und Spielgruppen abgebrochen. Alle ordnungsrechtlich und ausschreibungsgemäß noch ausstehenden Pflichtspiele des Spieljahres 20/21 –mit Ausnahme der Pokalspiele -entfallen ersatzlos. In formaler Hinsicht wird das Spieljahr 20/21 mit Ablauf des 30.06.2021 beendet.
2. Das gemäß Ziffer 1 abgebrochene Spieljahr hat zur Folge, dass alle Ergebnisse und Tabellenstände der ausgetragenen Wettbewerbe (Pflichtspiele) in allen Leistungsklassen/Spielgruppen der Senioren (Frauen/Herren/Altherren/Altsenioren) und der Altersklassen C-bis A-Jugend für nichtig erklärt werden.
3. Abweichend vom Ordnungsrecht und den für das Spieljahr 20/21 geltenden Ausschreibungen jeder Gliederungsebene (Verband, Bezirk, Kreis) entfällt der vorgesehene Auf-und Abstieg aus der jeweiligen Leistungsklasse/Spielgruppe in die nächsthöhere bzw. nächsttiefere Leistungsklasse/Spielgruppe. Die den Mitgliedsvereinen zustehenden Spielklassenrechte für die jeweiligen Mannschaften des Spieljahres 20/21 bleiben unverändert für das Folgespieljahr 21/22 bestehen, sofern eine entsprechende Meldung für die jeweilige Mannschaft durch den Verein für das kommende Spieljahr fristgerecht erfolgt. Abweichend hiervon sind die Fälle und Rechtsfolgen des § 34 SpO zu berücksichtigen.
4. In den Altersklassen der G-bis D-Jugend können die jeweils zuständigen Kreisjugendausschüsse den Endstand der Spielgruppen (Staffeln) abweichend der vorstehenden Ziffern 1 und 2 im Wege der Wiederaufnahme des Spielbetriebes oder alternativer Entscheidungsfindung (u.a. Elfmeterschießen) ermitteln, soweit es die behördliche Verfügungslage zulässt.
5. In den Fällen, in denen ein Aufsteiger in den übergeordneten Norddeutschen Fußballverband (NordFV) ermittelt werden muss, ist abweichend der vorstehenden Ziffern 1 bis 3 der zuständige Ausschuss unter Berücksichtigung der behördlichen Verfügungslage bis spätestens zum Schluss der vom NordFV zu benennenden Meldefrist berechtigt, den Aufsteiger im Wege alternativer Entscheidungsfindung (u.a. Qualifikationsspiele, Elfmeterschießen, Losentscheid) zu ermitteln. Bei den Aufsteigern müssen die weiteren ordnungs-und ausschreibungsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Da in diesen Altersklassen kein Auf-und Abstieg durchzuführen ist, ist dies jedoch nicht zwingend erforderlich und sollte in Abstimmung mit den Vereinen vor Ort erfolgen
6. Die Sieger der Verbandspokalwettbewerbe (Herren/Frauen/Jugend) sollen nach Rücksprache mit den beteiligten Vereinen und unter Berücksichtigung der behördlichen Verfügungslage bis spätestens zum Schluss der vom DFB zu benennenden Meldefrist für den DFB-Vereinspokal 21/22 durch Austragung der verbleibenden Pokalspiele sportlich 2ermittelt werden. Ist dies nicht rechtzeitig möglich, werden die Pokalsieger im Wege alternativer Entscheidungsfindung (u.a. Elfmeterschießen, Losentscheid) ermittelt.
7. Sofern auf Kreis-oder Bezirksebene im Spieljahr 20/21 ein Pokalspielbetrieb stattgefunden hat, können die Pokalsieger nach Rücksprache mit den beteiligten Vereinen und unter Berücksichtigung der behördlichen Verfügungslage bis spätestens zum 30.06.2021 durch Austragung der verbleibenden Pokalspiele oder im Wege alternativer Entscheidungsfindung (u.a. Elfmeterschießen, Losentscheid) ermittelt werden.
8. Abweichend vom Ordnungsrecht und den für das Spieljahr 20/21 geltenden Ausschreibungen entfällt der Nachweis für die Erfüllung des Schiedsrichter-Soll. Eine Sanktionierung der Mitgliedsvereine wegen Verstößen gegen die Verpflichtungen des § 11 Abs. 2 bis 5 SpO findet für das Spieljahr 20/21 nicht statt.