Niedersachsen (red). Nun ist es offiziell - unter der Voraussetzung einer stabilen 7-Tage-Inzidenz von unter 100 ist für Kinder und Jugendliche bis zu einem Alter von 18 Jahren ab sofort wieder Fußballtraining mit Kontakt möglich. Zudem gibt es nun auch Möglichkeiten für die Durchführung von kontaktfreien Gruppentrainingseinheiten. Die Rahmenbedingungen wurden hierzu in der Corona-Verordnung geschaffen, welche am vergangenen Samstag, den 08. Mai, veröffentlicht wurde und bis zum 30. Mai gültig ist.
Die Änderungen in der Corona-Verordnung (§ 5a Testung und § 16 Freizeit- und Amateursport)
Wer darf Kontaktsport machen?
Ergänzend zu den bisherigen Regelungen (Sport mit Personen des eigenen Haushalts und maximal zwei Personen eines anderes Haushaltes) dürfen sich Kinder und Jugendliche bis zu einem Alter von einschließlich 18 Jahren in Gruppen in nicht wechselnder Zusammensetzung von bis zu 30 Kindern und Jugendlichen zuzüglich betreuender Personen sportlich betätigen, wobei geimpfte Personen und genesene Personen nicht eingerechnet werden; Kontaktsport ist zulässig.
Die für die Sportanlage oder sportliche Betätigung verantwortliche Person verpflichtet sich, Maßnahmen aufgrund eines Hygienekonzepts zu treffen; die Nutzung von Umkleideräumen und Duschen ist nicht zulässig.
Ist kontaktfreier Sport in Gruppen möglich?
Ja. Zulässig ist die sportliche Betätigung in zusammengesetzten Personengruppen, soweit in diesen Personengruppen
1. ausschließlich kontaktfreier Sport betrieben wird und
2. ein Abstand zwischen den teilnehmenden Personen von jeweils 2 Metern eingehalten wird oder je teilnehmende Person eine Fläche von 10 Quadratmetern zur Verfügung steht.
Gibt es bei der Sportausübung eine Testpflicht?
Es gibt für folgende Personengruppen eine Testpflicht:
1. volljährige Personen (ab 18 Jahren), einschließlich Trainerinnen, Trainern und betreuender Personen, in den Gruppen beim Jugendtraining mit Kontakt und beim kontaktfreien Sport und
2. unabhängig vom Alter auch für betreuende Personen z.B. minderjährige Trainer beim Jugendtraining mit Kontakt
Für wen gilt die Testpflicht nicht bzw. wer ist von der Testpflicht befreit?
Alle minderjährige Kinder bzw. Jugendliche (bis 17 Jahre) sowie Genese (Vorlage: Genesenenschein) und vollständig Geimpfte (Vorlage: Impfnachweis) sind von der Testpflicht befreit.
Welche Tests sind zugelassen?
Folgende Tests sind zugelassen:
1. eine molekularbiologische Untersuchung mittels Polymerase-Kettenreaktion (PCR-Testung)
2. einen PoC-Antigen-Test zur patientennahen Durchführung
3. einen Test zur Eigenanwendung (Selbsttest)
Die PCR-Testung (Nr. 1) und der PoC-Antigen-Test (Nr. 2) muss durch eine dafür geschulte Person durchgeführt werden. Der Selbstest (Nr. 3) muss vor Ort unter Aufsicht der- oder desjenigen stattfinden, die oder der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist.
Wie sind die Tests zu dokumentieren?
Die Person, die den Test gemäß Satz 4 (geschulte Person) durchgeführt oder gemäß Satz 5 (Aufsichtsperson beim Selbsttest) beaufsichtigt hat, hat das Ergebnis und den Zeitpunkt der Testung zu dokumentieren; die Bescheinigung muss Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse der getesteten Person, Name und Hersteller des Tests, Testdatum und Testuhrzeit, Name und Firma der beaufsichtigenden Person sowie Testart und Testergebnis enthalten.
Wie lang darf die Testung zurückliegen?
Die Testung von einem PCR-Test oder einem PoC-Antigen-Test darf maximal 24 Stunden zurückliegen. Der Selbsttest ist vor Ort zu erledigen.